Der Dezember ist nicht nur fröhlich festlich, sondern auch ganz schön kostspielig. Eine Jahresendprämie kommt somit sehr gelegen. Der SFTL gewährt den Arbeitern der Transport- und Logistikbranche eine Jahresendprämie, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Um Anrecht auf die sektorale Jahresendprämie zu haben, müssen Sie in dem Bezugszeitraum im Personalregister eines Unternehmens der Transport- und Logistikbranche (Kategorie LSS 083) eingetragen sein. Der Bezugszeitraum reicht vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Prämienjahres. Des Weiteren muss in diesem Bezugszeitraum ein Mindestmaß an Arbeitsleistungen erbracht worden sein. Der Arbeitgeber muss für Sie mindestens 2.500 Euro Bruttolohn gemeldet haben. Achtung: Der Betrag der Jahresendprämie wird einzig und allein auf Basis der Bruttolöhne berechnet, die dem LSS tatsächlich gemeldet wurden!

Die Jahresendprämie beläuft sich auf 5 % des Gesamtbruttolohns, der dem LSS vom Arbeitgeber bzw. von den Arbeitgebern gemeldet wurde. Der SFTL überweist die Jahresendprämie direkt auf Ihr Bankkonto. Hierzu teilt der SFTL allen Anspruchsberechtigten im November des Prämienjahres schriftlich den Nettobetrag ihrer Jahresendprämie mit. In diesem Schreiben bittet der SFTL die Anspruchsberechtigten zudem, ihre Kontonummer auf der SFTL-Website oder per Post mitzuteilen. In letzterem Fall müssen Sie den Antwortabschnitt im unteren Teil des Schreibens zusammen mit einer Fotokopie der Vorderseite Ihres Personalausweises im beiliegenden Umschlag mit vorgedruckter Empfängeradresse einsenden. Sie müssen diesen Umschlag nicht frankieren.

Achtung: Der SFTL kann die Jahresendprämie nur dann zum angekündigten Datum auszahlen, wenn der Antwortabschnitt mit der (neuen) Bankkontonummer, eine Unterschrift und einer Fotokopie der Vorderseite Ihres Personalausweises spätestens zum 30. November des Prämienjahres an folgender Adresse bei ihm eingehen: SFTL, Boulevard de Smet de Naeyerlaan 115, 1090 Brüssel. Bei verspätet eingehenden Antwortabschnitten folgt die Zahlung erst später.

Wenn die erforderlichen Angaben rechtzeitig beim SFTL eingehen, zahlt er die Jahresendprämie ab dem 20. Dezember des Prämienjahres aus. Die Prämie der Arbeiter, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird ab dem 20. Dezember des Prämienjahres auf ihr belgisches oder ausländisches Konto überwiesen.

Die Jahresendprämien werden also vom SFTL gezahlt. Somit muss auch der SFTL die hiermit verbundenen Sozial- und Steuerpflichten erfüllen. Der SFTL meldet dem LSS alle Jahresendprämien. Der SFTL behält daher Ihren Beitrag auf die Jahresendprämie ein. Die Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte erlaubt ausnahmsweise die Anwendung eines einheitlichen Berufssteuervorabzugssatzes von 20 % (ohne Ermäßigung) auf die Jahresendprämien des SFTL. Der SFTL behält daher einen Berufssteuervorabzug auf alle Prämien ein. Im April nach dem Prämienjahr erhalten Sie vom SFTL einen Lohnzettel 281.10, woraufhin der vom SFTL einbehaltene und gezahlte Berufssteuervorabzug in Ihrer Steuererklärung erscheint.

Wenn Sie Arbeiter und französischer Grenzgänger sind: Um die Zahlung des Berufssteuervorabzugs zu erhalten, müssen Sie dem Sekretariat des SFTL spätestens bis zum 30. August des Prämienjahres das Formular 276 Front für das Prämienjahr zukommen lassen. Der Berufssteuervorabzug wird französischen Grenzgängern nur dann gezahlt, wenn sie nachweisen können, dass sie ihre Berufstätigkeiten ausschließlich im Grenzgebiet ausüben. Wenn das Formular 276 Front nicht fristgerecht eingeht, kann der französische Grenzgänger beim SFTL eine Bescheinigung erhalten, um bei den belgischen Steuerbehörden die Rückzahlung des unrechtmäßig einbehaltenen Berufssteuervorabzugs zu beantragen.

Informationen über die Jahresendprämie können nur schriftlich angefordert werden, sei es über unsere Website (Tab „Verbindung“) oder per Post unter Angabe der Nationalregisternummer, des Namens und der Adresse.

SFTL
Boulevard de Smet de Naeyerlaan 115, 1090 Brüssel

E-Mail: prime.fin.annee@fstl.be

 

FAQ detail

A:

Ab dem 5. November können Sie überprüfen, ob Sie Anrecht auf einen Betrag haben und wie hoch dieser Betrag gegebenenfalls ist.

A:

Damit kein Berufssteuervorabzug einbehalten wird, müssen Sie uns als Grenzgänger das Formular 276 Front vor dem 30.08. des Prämienjahres zukommen lassen. Dieses Formular muss von der französischen Steuerverwaltung und von Ihnen selbst unterzeichnet sein. Achtung: Sie gelten nicht automatisch als Grenzgänger, nur weil Sie in Frankreich wohnen und in Belgien arbeiten.

A:

Das bedeutet, dass wir Ihre Kontonummer noch nicht haben, oder dass der Betrag zurückgesandt wurde, weil die Kontonummer falsch ist. Falls Sie einer Lohnpfändung unterworfen sind, wird Ihre Jahresendprämie an den Pfändenden gezahlt.

A:

Das bedeutet, dass wir Ihre aktuelle Adresse nicht haben, oder dass sich Ihre Adresse zwischen dem Druck und dem Versand des Postschreibens geändert hat, oder dass die Post noch unterwegs ist.

A:

Im Prinzip haben Sie Anrecht auf eine Jahresendprämie, doch wird diese Prämie auf Grundlage des Lohns berechnet, den Ihr Arbeitgeber dem LSS meldet. Wenn Sie krank sind, werden Sie von der Krankenkasse bezahlt.

A:

Sie können das Postschreiben selbst ausdrucken, über unser Online-Portal im Bereich „Verbindung“.

A:

Nein, das ist leider nicht möglich.

A:

Ab dem 20.12.

A:

Sind Sie langwierig krank oder (betriebsbedingt) arbeitslos? Wurden Sie entlassen oder arbeiten Sie als Leiharbeitnehmer? Um Anrecht auf eine sektorale Jahresendprämie zu haben, müssen Sie als Arbeiter in unserem Sektor arbeiten. Leiharbeit fällt in den Zuständigkeitsbereich des Sozialfonds für Leiharbeitnehmer.

A:

Der SFTL kennt die familiäre Lage der Arbeitnehmer nicht. Deshalb wird ein Berufssteuervorabzug von 20 % einbehalten, ungeachtet der Anzahl Personen zu Lasten. Die Endabrechnung erfolgt dann in Ihrer Steuererklärung.

A:

Weil Sie dieses Jahr krank, in Elternurlaub oder (aus wirtschaftlichen Gründen) arbeitslos waren. Die Jahresendprämie wird nur auf den Lohn berechnet, den der Arbeitgeber dem LSS meldet.

A:

In diesem Fall legt man für die gleichgestellten Tage einen fiktiven Lohn zugrunde, der wie folgt berechnet wird:

- Der Lohn des Bezugszeitraums wird durch die Anzahl Tage geteilt, auf die er sich bezieht.

- Diesen durchschnittlichen Tageslohn multipliziert man mit der Anzahl gleichgestellter Tage.

- Dieses Ergebnis rechnet man zu dem tatsächlich verdienten Lohn hinzu.

A:

Die Bruttoprämie beträgt 5 % der Bruttolöhne, die dem LSS in dem Bezugszeitraum (vom 01.07. des Vorjahres bis zum 30.06. des Prämienjahres) gemeldet wurden.

A:

Senden Sie uns hierzu einen Erbschein und im Fall mehrerer Erben zudem eine Vollmacht, in der sich alle Erben damit einverstanden erklären, dass die Prämie des/der Verstorbenen auf ein einziges Konto überwiesen wird. Geben Sie die Kontonummer an und senden Sie uns eine Fotokopie des Personalausweises jedes einzelnen Erben zu. Der Notar kann uns auch einen Brief mit der Aufforderung senden, die Prämie auf das Sichtkonto der Erbengemeinschaft zu überweisen.